Rechner · Dividenden aus Asien

Quellensteuer-Rechner Asien: Was von deiner Dividende bleibt

Asiatische Dividenden werden zweimal besteuert — erst im Herkunftsland, dann in Deutschland. Der Rechner zeigt für dreizehn Länder, was nach Quellensteuer und Abgeltungssteuer auf dem Konto ankommt.

Standardwert — bitte mit dem Kurs am Zahltag überschreiben.
1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Auf 0 setzen, wenn ausgeschöpft.
Netto auf dem Konto
Gesamtsteuerlast
Netto Quellensteuer Ausland Steuer Deutschland

Einbehalt, DBA-Grenze und anrechenbarer Anteil

Der Einbehalt ist das, was das Herkunftsland tatsächlich abzieht. Der DBA-Satz ist die im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vereinbarte Obergrenze — nur bis dorthin rechnet das Finanzamt an. Alles darüber muss im Herkunftsland zurückgefordert werden.

LandEinbehaltenDBA-Satz AnrechenbarBewertung
Kein Steuerrat. Der Rechner bildet die Systematik nach § 32d EStG und den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Sätze und Verfahren ändern sich; verbindlich sind allein die Länderübersicht des Bundeszentralamts für Steuern und das jeweilige Abkommen. Bei größeren Beträgen oder Rückerstattungsanträgen führt kein Weg an einer steuerlichen Beratung vorbei.

Anrechnung ist keine Erstattung

Das Finanzamt zahlt nichts zurück. Es verzichtet lediglich auf einen Teil der eigenen Steuer — höchstens auf den Betrag, den der DBA-Satz zulässt, und höchstens bis zur Höhe der deutschen Steuer auf genau diese Dividende. Beides steht in § 32d Absatz 5 EStG.

Was darüber hinausgeht, ist kein Guthaben, sondern ein Rückforderungsfall im Herkunftsland. Zwei Länder, dieselbe Bruttodividende:

Rechenbeispiel · 1.000 € brutto · Sparerpauschbetrag ausgeschöpft · ohne Kirchensteuer
Japan
Bruttodividende1.000,00 €
Quellensteuer 15,315 %− 153,15 €
Angerechnet (DBA 15 %)150,00 €
Kapitalertragsteuer− 100,00 €
Solidaritätszuschlag− 5,50 €
Netto741,35 €
Taiwan
Bruttodividende1.000,00 €
Quellensteuer 21 %− 210,00 €
Angerechnet (DBA 10 %)100,00 €
Kapitalertragsteuer− 150,00 €
Solidaritätszuschlag− 8,25 €
Netto631,75 €

109,60 € Unterschied bei gleicher Bruttodividende. Elf Prozentpunkte der taiwanischen Quellensteuer liegen über dem DBA-Satz und sind ohne Antrag verloren.

Die Falle mit dem Sparerpauschbetrag

Fällt eine Dividende unter den Sparerpauschbetrag, entsteht in Deutschland keine Kapitalertragsteuer. Damit fehlt aber auch die Steuer, gegen die die ausländische Quellensteuer angerechnet werden könnte. Sie ist dann vollständig verloren.

Was das konkret kostet Bei einer Dividende aus Hongkong ist der genutzte Freibetrag 263,75 Euro wert — die volle deutsche Steuer entfällt. Bei derselben Dividende aus Japan sind es nur 105,50 Euro, weil die japanische Quellensteuer ohnehin einbehalten wird und die Anrechnung ins Leere läuft.

Praktische Konsequenz: Positionen aus Hongkong, Singapur oder Malaysia in den Freibetrag legen, Japan, Taiwan und Südkorea darüber laufen lassen. Wie das in meinem Depot aussieht.

Zu viel einbehalten — lohnt der Antrag?

Die Differenz zwischen Einbehalt und DBA-Satz lässt sich beim Herkunftsland zurückfordern. Der Aufwand unterscheidet sich allerdings erheblich.

  • Südkorea — Reduktion auf 15 Prozent oft schon an der Quelle über den Broker, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung hinterlegt ist. Der einfachste Fall.
  • Indien — der DBA-Satz von 10 Prozent gilt nur mit Tax Residency Certificate und Form 10F. Ohne Nachweis bleiben es 20 Prozent zuzüglich Cess.
  • Taiwan und Philippinen — eigenes Verfahren bei der jeweiligen Steuerbehörde, aufwendig und für Privatanleger selten wirtschaftlich.

Faustregel: Unterhalb eines dreistelligen Rückforderungsbetrags übersteigt der Aufwand den Rückfluss meist deutlich.

Häufige Fragen

Bei einem deutschen Broker nicht — die Depotbank rechnet automatisch gegen und zieht nur die Differenz als Kapitalertragsteuer ein. Bei ausländischen Brokern ohne deutsche Abzugsverpflichtung läuft die Anrechnung über die Anlage KAP der Steuererklärung, dann brauchst du die Steuerbescheinigungen als Nachweis.

Nein, er ist auf Einzelaktien ausgelegt. Bei Fonds und ETFs gelten Teilfreistellung und Vorabpauschale, außerdem lässt sich die im Fonds anfallende Quellensteuer als Privatanleger nicht anrechnen. Dafür entsteht ein eigener Rechner.

Aus der jährlich aktualisierten Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern und den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. In der Praxis kann der tatsächliche Einbehalt beim Broker abweichen, etwa wenn Nachweisdokumente für den reduzierten Satz fehlen.

Quellen & weiterführend Bundeszentralamt für Steuern — Übersicht zur Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer, jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Maßgeblich sind daneben das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen und § 32d EStG. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Steuerberatung.